Jörg Schmidt
Arbeitsschutzgesetz schützt physische und psychische Gesundheit von Beschäftigten
20. August 2025
Inhaltsverzeichnis
Im Arbeitsschutzgesetz hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer geschaffen. Darin ist festgelegt, dass der Arbeitgeber zu einer Gefährdungsbeurteilung und zu daraus folgenden Schutzmaßnahmen für all seine Angestellten verpflichtet ist. Er muss organisatorische und technische Sicherheitsvorkehrungen ergreifen und die Beschäftigten diesbezüglich unterweisen.
Welchen Zweck hat das Arbeitsschutzgesetz?
Durch das Arbeitsschutzgesetz soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer möglichst keinen gesundheitlichen Gefährdungen sowie keinen Gefährdungen für das Leben ausgesetzt sind. Auch die psychische Gesundheit soll auf diese Weise geschützt werden. Das Gesetz dient also der Prävention und soll Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Arbeitsunfähigkeit verhindern beziehungsweise auf ein Mindestmaß reduzieren.
Selbstverständlich gilt das Gesetz branchenübergreifend und betrifft somit auch Butler und andere Angestellte im Servicebereich. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Schutzmaßnahmen können jedoch je nach Branche stark variieren. Ein Butler braucht vermutlich keine Schutzbekleidung, die ihn vor herunterfallenden Bauteilen bewahrt. Er muss aber vor Stress, Überarbeitung und psychischer Belastung geschützt werden.
Vom Arbeitsschutzgesetz profitieren übrigens nicht nur die Arbeitnehmer. Auch die Arbeitgeber ziehen aus der Umsetzung eine Reihe von Vorteilen. Durch einen effizienten Arbeitsschutz verringern Sie das Risiko von Unfällen oder psychischer Belastung und somit von Arbeitsausfällen. Wenn sich die Mitarbeiter ausreichend geschützt fühlen, kann das außerdem zu einer besseren Bindung an den Arbeitgeber und dadurch automatisch zu einer höheren Loyalität führen.
Was steht alles im Arbeitsschutzgesetz?
Im Arbeitsschutzgesetz werden die Pflichten des Arbeitgebers sowie die Pflichten und Rechte des Arbeitsnehmers detailliert dargelegt. Damit Sie wissen, was Sie von Ihrem Chef erwarten können, haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.
1. Gefährdungsbeurteilung
Der erste Schritt auf dem Weg zu einem umfassenden Arbeitsschutz ist eine Gefährdungsbeurteilung. Im Rahmen dieser muss der Arbeitgeber alle Risikofaktoren für die Gesundheit seiner Angestellten ermitteln. Dazu können zum Beispiel psychische Belastungen, Gefahrstoffe, Arbeitsmittel oder eine fehlende Einweisung gehören. Auch die mangelnde Qualifikation der Beschäftigten kann ein Risiko darstellen.
Anschließend werden die Gefährdungen beurteilt und infolgedessen passende Schutzmaßnahmen festgelegt. Die Maßnahmen können verschiedener Natur sein und müssen der Realität am jeweiligen Arbeitsplatz gerecht werden. Denkbar sind zum Beispiel ergonomische Büromöbel, Verhaltensvorschriften in Gefahrenbereichen, der Einsatz von Schutzbekleidung oder ein Dienstplan, der ausreichend Ruhe- und Pausenzeiten bietet.
Die Schutzmaßnahmen müssen außerdem eingeführt und auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Gegebenenfalls müssen sie optimiert werden. Wenn es zu Veränderungen im Betrieb kommt und sich die Gefährdungssituation verändert, ist auf jeden Fall eine Anpassung notwendig.
2. Sicherheitsunterweisungen
Natürlich genügt es nicht, Schutzmaßnahmen festzulegen. Zusätzlich müssen die Arbeitnehmer auf mögliche Gefahren und Risiken hingewiesen und in die Nutzung besonders gefährlicher Arbeitsmittel eingewiesen werden. Eine solche Unterweisung muss immer dann stattfinden, wenn ein Arbeitnehmer neu eingestellt wird oder wenn neue Arbeitsmittel zum Einsatz kommen. Zudem sollten die Sicherheitsunterweisungen regelmäßig wiederholt werden. Damit der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er seiner Pflicht zur Aufklärung der Mitarbeiter nachgekommen ist, sollte er dafür sorgen, dass jede Unterweisung dokumentiert wird.
3. Notfallpläne erstellen
Egal, wie gut der Arbeitsschutz ist, manche Vorfälle lassen sich nicht vermeiden. Wenn es zu einer gefährlichen Situation wie einem Brand, einem Unfall oder gar einer Naturkatastrophe kommt, muss deswegen alles reibungslos ablaufen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass es entsprechende Evakuierungspläne für solche Ereignisse gibt. Auch ein Erste-Hilfe-Konzept sollte ausgearbeitet werden.
Genauso wie im Umgang mit Arbeitsmitteln oder im Ablauf wichtiger Prozesse sollten alle Arbeitnehmer eine Unterweisung zu den Notfallplänen bekommen, sodass sie wissen, was im Fall der Fälle zu tun ist. Zusätzlich kann es sinnvoll sein, einzelnen Personen bestimmte Aufgaben zuzuteilen und zum Beispiel einen Ersthelfer zu bestimmen.
Wer ist für die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlich?
Aus § 13 des Arbeitsschutzgesetzes geht deutlich hervor, dass für die Erfüllung der darin formulierten Pflichten der Arbeitgeber verantwortlich ist. Er kann diese Pflicht aber auch auf eine verantwortliche Person übertragen.
So gibt es in vielen Unternehmen einen Beauftragten für den Arbeitsschutz. Die ausgewählte Person muss fachkundig sein und sollte schriftlich beauftragt werden. Ferner darf der Arbeitgeber die Kosten, die aufgrund der Arbeitsschutzmaßnahmen entstehen, nicht auf den Arbeitnehmer übertragen. Wenn also unbedingt Schutzbekleidung notwendig ist, muss der Arbeitgeber sie bezahlen.
Das bedeutet natürlich nicht, dass die Angestellten gar keine Verantwortung tragen. Alles auf den Arbeitgeber abzuwälzen, wäre zu einfach. Die Beschäftigten müssen den Anordnungen des Arbeitgebers Folge leisten und die Anweisungen aus den Sicherheitsunterweisungen in der Praxis im Berufsalltag entsprechend umsetzen. Wenn Ihnen eine Schutzausrüstung zugeteilt worden ist, müssen Sie diese auch nach Vorschrift tragen.
Falls Sie als Angestellter eine Gefährdung für Ihr Leben oder das Ihrer Kollegen entdecken, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber außerdem unbedingt davon erzählen. Laut Arbeitsschutzgesetz haben Sie nämlich eine besondere Unterstützungspflicht.
Was passiert bei Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz?
Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz werden streng geahndet. Leichtere Vergehen werden als Ordnungswidrigkeit betrachtet und ziehen ein Bußgeld nach sich. Das kann bis zu 30.000 Euro betragen. Schwere Verstöße gelten mitunter als Straftat und führen dementsprechend zu strafrechtlichen Konsequenzen. Möglich sind eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe.
Arbeitgeber sollten das Thema also nicht schleifen lassen und sich eingehend mit dem Arbeitsschutz befassen. Dabei ist es nicht nur wichtig, einmalig eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und daraus Schutzmaßnahmen abzuleiten, sondern ständig am Ball zu bleiben und die Vorkehrungen laufend anzupassen.
Beschwerde bei Verstößen einlegen
Wenn Sie als Arbeitnehmer der Meinung sind, dass es Ihr Arbeitgeber mit dem Arbeitsschutz nicht allzu genau nimmt, können Sie Beschwerde bei der zuständigen Behörde einlegen. Ihr Chef darf Ihnen deswegen nicht einfach kündigen, noch Sie auf irgendeine andere Art und Weise sanktionieren.
Sie müssen aber natürlich bei der Wahrheit bleiben und sollten stets konkrete Anhaltspunkte nennen können. Oft ist es besser, wenn Sie es erst einmal mit einer internen Beschwerde versuchen und sich direkt an Ihren Chef oder möglicherweise an den Betriebsrat wenden. Wenn der Arbeitgeber den Missstand nicht beseitigt, dürfen Sie übrigens Ihre Arbeitsleistung zurückhalten.
Auf keinen Fall dürfen Sie eine offizielle Beschwerde einreichen, wenn Ihre Anschuldigungen nicht der Wahrheit entsprechen. In diesem Fall droht Ihnen nämlich sehr wohl die Kündigung. Ihr Arbeitgeber kann sogar Schadensersatz verlangen. Sehen Sie deswegen von Beschwerden aus Rache oder anderen niederen Beweggründen unbedingt ab.
- Quellen:
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsschutz/erklaerung-arbeitsschutz.html
https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__13.html
https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__25.html
https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html
https://www.haufe.de/arbeitsschutz/recht-politik/verstoss-gegen-das-arbeitsschutzgesetz-melden-pflichten-rechte_92_531026.html
https://mittelstandsschutz.de/magazin/gefaehrdungsbeurteilung-pflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__10.html
https://www.pexels.com/de-de/foto/statuette-figuren-recht-gerechtigkeit-8112197/

Jörg Schmidt
Vier Jahrzehnte Service-Erfahrung prägen Jörg Schmidts Verständnis für exzellenten Service und qualifiziertes Haushaltspersonal. Nach seiner eigenen Ausbildung im Hotel Steigenberger und zum Butler war er über 35 Jahre in der Dienstleistungsbranche tätig – von der High-End-Hotellerie bis zu internationalen Privathaushalten. Diese Praxis-Expertise fließt direkt in die Edumondi Butler-Akademie und Personalvermittlung ein.
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